Versicherungslexikon

RABATT

Ein Rabatt ist ein Nachlass vom Listenpreis einer Ware oder Dienstleistung, von dem Preis, den der Unternehmer in sonstiger Weise allgemein ankündigt bzw. fordert oder ein Sonderpreis, der wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt wird. Rabatte werden als Kaufanreize in der Preispolitik eingesetzt. Die Berechnung erfolgt bei der Preiskalkulation. Rabatte werden meist in Prozent vom Listenpreis als Rabattsatz angegeben. Eine dem Geldrabatt ähnliche Wirkung entfaltet das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Zugaben. Zugaben sind Rabatte in Güterform. Keine Rabatte sind allgemeine Preissenkungen oder Warenrückvergütungen.

RAUB (Beraubung)

Die Wegnahme oder erzwungene Herausgabe von Sachen unter Androhung oder Ausübung von tätlicher Gewalt. Nicht zu verwechseln mit „einfachem Diebstahl“, bei dem keine Gewaltandrohung bzw. -ausübung vorliegt. Beraubung in den Versicherungsräumen bzw. bei Transportwegen, ist im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung versicherbar.

RECHNUNGSGRUNDLAGEN

Als Rechnungsgrundlagen bezeichnet man in der traditionellen Versicherungsmathematik, insbesondere in der Lebens- und der Krankenversicherung, die verwendeten Parameter, insbesondere in Beitrags- oder Deckungskapitalformeln. In den letzten Jahrzehnten wurden auch versicherungsmathematische Berechnungsverfahren, insbesondere für Beiträge in der Lebensversicherung, entwickelt, in denen es keine Rechnungsgrundlagen im herkömmlichen Sinn mehr gibt. Dies sind insbesondere an Marktpreisen orientierte und auf Szenarien beruhende Verfahren zur Beitragskalkulation. Der für alle Verfahren angewandte Oberbegriff ist Annahme.

RECHNUNGSZINS

Der Rechnungszins ist ein vom Versicherer garantierter Zins für kapitalbildende Lebens- und private Rentenversicherungen und wird auch Garantiezins genannt. Er ist für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert und wird auf die eingezahlten Prämien abzüglich der Kosten angerechnet. Seine Höhe hängt davon ab, wann ein Versicherungsvertrag unterschrieben wurde. Er wird vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) verbindlich festgelegt.

RECHTSPFLICHTEN

Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag, die bei Nichterfüllung gerichtlich einklagbar sind.

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

Eine Rechtsschutzversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen. Die speziellen Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmen sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und deren vertraglichen Vereinbarungen, die regelmäßig in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden.

REGRESS

Das Rückgriffsrecht des Versicherers an den Schädiger. In der Kfz-Haftpflichtversicherung haftet der Versicherer jedenfalls dem geschädigten Dritten gegenüber. Den an den Geschädigten geleisteten Schadenersatz kann der Versicherer jedoch vom Versicherten zurückfordern, wenn dieser z. B. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, Fahrerflucht vorliegt oder die Prämie des Vertrages nicht bezahlt wurde.

REGULIERUNG

Ist ein Begriff aus dem Schadensbereich. Die Schadensermittlung und -regulierung gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Versicherers, bei Kfz-Schäden erfolgt in der Regel die Schadensregulierung direkt mit der Werkstätte. Bei bestimmten Versicherungsverträgen, wie etwa Betriebs- und Vermögensschadenshaftpflicht, wird die Prämie jährlich nach dem tatsächlichen Jahresumsatz und/oder Bruttolohn- bzw. Bruttogehaltssummen reguliert.

REHABILITATION

Rehabilitation oder Rehabilitierung bezeichnet die Bestrebung oder ihren Erfolg, einen Menschen wieder in seinen vormals existierenden körperlichen Zustand zu versetzen, beziehungsweise in seine frühere soziale oder juristische Position.

REINE VERMÖGENSSCHÄDEN

Reine Vermögensschäden werden grundsätzlich nur bei vertraglicher Haftung ersetzt, da ansonsten die Gefahr der Haftungsausuferung bestünde. Bei gesetzlichen Schutzverhältnissen (Eltern, Vormund, Betreuer etc.) kommt Schadensersatz für Vermögensschäden ebenfalls in Betracht.

REISEVERSICHERUNG

Für Urlaubs- oder Geschäftsreisen bietet eine Reiseversicherung umfassenden Schutz für eine Vielzahl von medizinischen und touristischen Risiken, wie etwa bei Unfall, Krankheit, Bergung, Rückholung, Beschädigung oder Verlust des Reisegepäcks bis hin zu Fahrt- oder Flugversäumnis bzw. verspäteter Ankunft sowie Kostenersatz bei Reisestorno oder -abbruch. Um im Schadensfall tatsächlich die erwartete Leistung zu erhalten, sollten Sie vor Abschluss die Reiseversicherungsbedingungen genau durchlesen – beachten Sie vor allem die Ausschlüsse und die Obliegenheiten!

RENDITE

Die Rendite gibt das Verhältnis der Auszahlungen zu den Einzahlungen einer Geld- bzw. Kapitalanlage an und wird meist in Prozent und jährlich angegeben. Da sich die Rendite meist auf einen jährlichen Kapitalertrag bezieht, kann sie mit der Kennzahl Rentabilität, welche sich auf einen Unternehmenserfolg bezieht, nicht gleichgesetzt werden. Die bekannteste Renditekennzahl ist der Zinssatz. Der Begriff ist jedoch nicht scharf definiert, wodurch die Einordnung in einen bestimmten Markt kaum möglich ist. Es existieren verschiedene Arten von Renditen, wobei bei der Geld- oder Kapitalanlage immer ein mit der Rendite verbundenes Risiko beachtet werden muss.

RENTENGARANTIEZEIT

In der privaten Rentenversicherung kann eine Rentengarantiezeit vertraglich vereinbart werden. Der Versicherer leistet in dem festgelegten Zeitraum von z. B. fünf oder zehn Jahren –auch wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Frist verstirbt. Die Hinterbliebenen erhalten dann die zustehende Rentenleistung.

RENTENVERSICHERUNG

Die Rentenversicherung steht für verschiedene Organisationen zur Finanzierung der Altersvorsorge.

RENTENWAHLRECHT

Zum Ende seiner kapitalbildenden Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer am Vertragsende wählen, ob er die Versicherungsleistung als Einmalzahlung haben möchte oder das Endkapital in eine lebenslang zu zahlende Rentenversicherung umgewandelt werden soll.

REPRÄSENTANTENHAFTUNG

Der Versicherungsnehmer haftet für seine Repräsentanten wie für sein eigenes Verhalten.

RESTSCHULDVERSICHERUNG

Eine Restschuldversicherung ist eine Absicherung des Kreditnehmers bzw. von dessen Hinterbliebenen, für den Fall des Todes, der Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Sie dient auch dem Kreditgeber als zusätzliche Kreditsicherheit und wird als solche im Kreditvertrag an die Bank abgetreten. In Deutschland betrug 2009 die durchschnittliche Höhe der neuen Restschuldversicherungen 11.600 Euro. Am Neuzugang der Lebensversicherungen hatte die Restschuldversicherung 2009 einen Marktanteil, bezogen auf die Versicherungssumme, von 2,9 %.

RESTWERT

Der Restwert ist in der Kostenrechnung die Differenz zwischen Anschaffungswert und bisher vorgenommenen Abschreibungen. In der Investitionsrechnung bezeichnet man den Verkaufserlös einer Anlage (gegebenenfalls abzüglich Demontageauszahlungen) als Restwert.

RETROZESSION

Retrozession ist eine „Weiterrückversicherung“. Zur Verkleinerung und Streuung des Risikos gibt z. B. ein Rückversicherer Teile eines Portfolios an den Retrozessionar weiter. Es kommen die gleichen Rückversicherungsformen vor. Als Retrozessionar wird der Rückversicherer bezeichnet, der Teile der Geschäfte des Retrozedenten übernimmt. Der Retrozessionar seinerseits kann gleichzeitig auch wiederum Retrozedent sein und das übernommene Portfolio an weitere Rückversicherer retrozedieren, mithin übergeben.

RETTUNGSPFLICHT

Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer die Schadensminderungs- und Rettungspflicht und die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen. Bei Verletzung ist der Versicherer leistungsfrei.

RICHTLINIE (EU-Richtlinie)

Sind Rechtsakte der Europäischen Union und als solche Teil des sekundären Unionsrechts. Richtlinien werden je nach Thema der Richtlinie aufgrund einer der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erlassen. Es wird zwischen Gesetzgebungsakten, Durchführungsrichtlinien der Kommission und delegierten Richtlinien unterschieden.

RISIKO

Der Begriff Risiko wird in verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen unterschiedlich definiert. Allen Disziplinen gemeinsam ist jedoch die Definition des Risikos als die Beschreibung eines Ereignisses mit der Möglichkeit negativer Auswirkungen. Andere Definitionen sehen bei risikobehafteten Handlungen auch die Möglichkeit einer positiven Auswirkung, die meistens als Chance bezeichnet wird. Ursächlich ist das Risiko mit einem Wagnis verbunden.

RISIKOANALYSE

Die Risikoanalyse oder Gefahrenanalyse findet in allen Lebensbereichen Anwendung und stellt damit ein wichtiges Mittel zur Bewertung bestimmter Situationen, Vorhaben oder Systeme dar.

RISIKOAUSSCHLUSS

Ausschluss bestimmter Gefahren vom Versicherungsschutz mit dem Ziel, kalkulierbare Risiken zu ermöglichen und eine vernünftige Prämiengestaltung bieten zu können. Im Allgemeinen sind daher schwer einzuschätzende Risiken, wie etwa Kriegsereignisse, innere Unruhen, schwere Naturkatastrophen oder Radioaktivität ausgeschlossen. Im Besonderen gelten Risikoausschlüsse für das jeweilige Risiko, wie etwa die Ausübung gefährlicher Sportarten in der Unfallversicherung oder Wettfahrten in der Kfz-Versicherung. Individuelle Risikoausschlüsse kann der Versicherer z. B. bei Vorerkrankungen in der Krankenversicherung vereinbaren.

RISIKOPRÄMIE

Die Risikoprämie, je nach Vorzeichen auch Risikoabschlag oder Risikozuschlag genannt, bezeichnet in der Finanzmathematik und Entscheidungstheorie die Differenz zwischen dem mathematischen Erwartungswert eines unsicheren Vermögens E (z. B. eines Wertpapiers) und dem individuellen Sicherheitsäquivalent dieses Vermögens, das heißt derjenigen sicheren Auszahlung CE (z. B. sofort und in bar), die dem Betreffenden subjektiv den gleichen Nutzen verspricht wie das unsichere Vermögen.

RISIKOPRÜFUNG

Im Gegensatz zur Sozialversicherung, bei der eine gesetzliche Versicherungspflicht für den überwiegenden Teil der Bevölkerung besteht, basiert der Zugang zu einer privaten Lebens- und Krankenversicherung auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Der Versicherungsnehmer hat mehr oder weniger die freie Entscheidung, ob, wann und wie hoch er einen Versicherungsschutz abschließen möchte.

RISIKOVERSICHERUNG

(Ablebensversicherung) Ist eine Lebensversicherung, die ausschließlich der Absicherung für den Todesfall dient. Die Versicherungssumme wird bei Ableben der versicherten Person an die Begünstigten ausbezahlt. Sie ist die häufigste Form zur Absicherung von Finanzierungen. Bei Ableben des Kreditnehmers wird die Schuld getilgt und die Erben haben keine weiteren Belastungen zu tragen. Bei Abschluss kann man ein Umwandlungsrecht in eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung vereinbaren.

RISIKOZUSATZVERSICHERUNG

Ist eine zusätzliche, über die tariflich errechnete Summe einer Kapitallebensversicherung hinausgehende vereinbarte Todesfallsumme, die als Zusatztarif im Vertrag dokumentiert wird.

RISIKOZUSCHLAG

In der Regel wird der Risikozuschlag für die gesamte Versicherungszeit vereinbart. Besteht allerdings die Möglichkeit, dass die den Risikozuschlag auslösenden Gründe sich im Laufe der Zeit günstig entwickeln oder gar ganz wegfallen, kann ein zeitlich befristeter Risikozuschlag vereinbart werden bzw. eine erneute Risikoprüfung nach einer bestimmten Vertragslaufzeit unternommen werden.

RISIKOZWISCHENVERSICHERUNG

Bei Lebensversicherungen kann auf Antrag für die Dauer von ein bis zwei Jahren der Sparanteil der Prämie ausgesetzt werden – nur die Prämie für den verbleibenden Todesfallschutz wird bezahlt.

RISK-MANAGEMENT

Heißt, Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen, bewerten, erfassen sowie die Handlungsalternativen prüfen. Bestimmte Risiken kann man an einen Versicherer abwälzen. Risk-management bedarf aber auch der permanenten Überwachung und Sicherung.

ROHBAUVERSICHERUNG

bietet kostenlosen Versicherungsschutz für den Rohbau gegen Schäden durch Feuer und Sturm sowie Gebäude- und Grundstückshaftpflicht. Er endet mit Bezugsfertigstellung des Gebäudes.

RÜCKDATIERUNG

Im Gegensatz zur sogenannten Rückwärtsversicherung, wird bei der Rückdatierung der technische vor den formellen Beginn zurückverlegt. Sie kommt in der Lebens- wie in der Krankenversicherung bzw. in der Kraftfahrtversicherung vor.

RÜCKDECKUNGSVERSICHERUNG

Eine Rückdeckungsversicherung wird vom Arbeitgeber bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen, um eine Finanzierungshilfe für die Erfüllung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu haben.

RÜCKGEWÄHR

Bei Ableben des Versicherten während der Rentenzahlungsphase wird das nicht verbrauchte Kapital an die Hinterbliebenen rückgewährt.

RÜCKHOLKOSTEN

Bei Ableben werden auch die Überführungskosten übernommen. Diese Kosten sind im Rahmen einer Unfall- oder Krankenversicherung mitversicherbar.

RÜCKKAUFSWERT

Der Rückkaufswert bezeichnet den Betrag, den ein Lebensversicherer bei Rückkauf der zukünftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer bezahlt.

RÜCKTRITT

Ein befristetes Rücktrittsrecht besteht für den Versicherungsnehmer, wenn keine Versicherungsbedingungen oder Informationen über die Prämie vor Unterfertigung des Antrages oder eine Antragsdurchschrift ausgefolgt wurden. Für Konsumenten besteht ein befristetes Rücktrittsrecht, wenn der Vertrag auf Betreiben des Versicherers und außerhalb von dessen Geschäftslokal zu Stande gekommen ist. Der Versicherer kann bei Zahlungsverzug der Erstprämie vom Vertrag zurücktreten sowie bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

RÜCKVERSICHERER

Eine Rückversicherung dient der Risikobewältigung eines einzelnen Versicherungsunternehmens. Aufgabe ist vorwiegend, das Ausfallrisiko durch Großschäden (Versichertenschutzgedanke) sowie Schadenslasten der Erstversicherer zu minimieren.

RÜCKWÄRTSDECKUNG

Bei bestimmten Risiken wie etwa Vermögensschadenhaftpflicht- oder Rechtsschutzversicherungen kann man vereinbaren, dass Deckung gewährt wird für Versicherungsfälle, die bereits vor Vertragsabschluss verursacht wurden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jedenfalls bereits bekannt gewordene Schadensfälle.

RUHEN DES VERTRAGES

Für bestimmte Dauer kann man das Ruhen eines Versicherungsvertrages beantragen – so z. B. bei Arbeitslosigkeit oder wenn die versicherte Person militärische Dienste leistet. Während dieser Zeit besteht kein Versicherungsschutz und muss keine Prämie geleistet werden.