Versicherungslexikon

OBLIEGENHEITEN

Bezeichnen im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss die Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es, statt von abgeschwächten Pflichten, von bloßen Lasten zu sprechen.

OLDTIMERVERSICHERUNG

Eine zumeist sehr günstige Versicherung für Fahrzeuge älteren Baujahrs, welche es Autoliebhabern ermöglicht, halbwegs erträgliche Versicherungsprämien zu zahlen.

ONLINE ABSCHLUSS

Direktabschluss zumeist einfacher Produkte über das Internet, wie Haushalts-, oder Rechtsschutzversicherung. Der individuelle Bedarf des Kunden bleibt hierbei unberücksichtigt, die Beratung fehlt.

OPTING OUT

Ausnahme von der gesetzlich verpflichtenden Kranken- und/oder Pensionsversicherung. Manche Freiberuflergruppen haben durch ihre Kammerorganisation einen privatrechtlichen Krankenversicherungsgruppenvertrag, sodass die GSVG-Pflichtversicherung entfallen kann. Es besteht für Mitglieder dieser Kammern die Wahlmöglichkeit zwischen GSVG-Pflicht- oder Selbstversicherung, ASVG-Selbstversicherung oder dem privatrechtlichen Gruppenvertrag der Kammer.

ORDENTLICHE KÜNDIGUNG

Bei Versicherungsverträgen mit bestimmter Laufzeit und vereinbarter Verlängerungsklausel sowie Versicherungen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, kann der Versicherungsnehmer unter Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen.